Gebürenbefreiung Transparenzregister
von Reifenrath, Hanna (Kommentare: 0)

Gebührenbefreiung Transparenzregister

Antrag muss vom Verein bis zum 31.12.2020 gestellt werden

Durch eine Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.

Zur Fristbewahrung reicht dazu zunächst eine formlose Email an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein "Nachweis über die
Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen" (Auszug aus dem Vereinsregister).

Zurück