Weitere Lockerungen für den organisierten Sport
von Reifenrath, Hanna (Kommentare: 0)

Weitere Lockerungen für den organisierten Sport

Sport für Kinder in Gruppen wieder möglich

Die ab dem 08.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.

Allerdings gibt es einige Außnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Sport treiben können auf diesen Anlagen:

1. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

  • Sport alleine
  • Sport zu zweit (ohne Abstand)
  • beliebig viele Personen eines Hausstandes (ohne Abstand)
  • bis zu 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (ohne Abstand)
  • Einzeltraining mit Anleitung durch eine/n Übungsleiter*in/ Trainer*in

2. Sport für Kinder in Gruppen

  • bis zu 20 Kinder einschließlich 14 Jahren + maximal zwei Übungsleiter*innen/ Trainer*innen (ohne Abstand)
  • Trainings- und Wettkampfbetrieb möglich

Zwischen den einzelnen Personen und Personengruppen ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Meter einzuhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landessportbundes NRW.

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